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Tollense-Schützenzunft
Neubrandenburg
von 1700 e.V.
Satzung
(in der vorliegenden Fassung beschlossen am 30.01.2010) |
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§ 1 Name, Sitz |
| § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze |
| § 3 Mitgliedschaft |
| § 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
| § 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
| § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| § 7 Beiträge |
| § 8 Organe |
| § 9 Vorstand und Ehrenvorstand |
| § 10 Mitgliederversammlung |
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§ 11 Einberufung
der Mitgliederversammlung |
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§ 12 Ablauf und
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
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§ 13 Stimmrecht
und Wählbarkeit |
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§ 14 Ernennung
von Ehrenmitgliedern |
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§ 15
Kassenprüfer |
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§ 16 Ordnungen |
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§ 17
Protokollierung von Beschlüssen |
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§ 18 Auflösung
des Vereins |
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§ 19
Inkrafttreten |
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(1) Der Verein führt den Namen "Tollense-Schützenzunft
Neubrandenburg von 1700" e. V. In ihm schließen sich Schießsportfreunde aus
Neubrandenburg und Umgebung zusammen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in
Neubrandenburg, Bergstraße 31. (3) Der Verein ist Mitglied des
Kreisschützenverbandes, des Landesschützenverbandes von
Mecklenburg-Vorpommern e.V. und des Deutschen Schützenbundes e.V.. (4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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(1) Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen
und die Traditionen des Schützenwesens. Er organisiert einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb. Er richtet Pokalwettkämpfe aus. (2) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Der Verein
stellt seinen Mitgliedern, entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten, die
notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und
Wettkampfbetrieb zur Verfügung. (4)
Der Verein fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen. Ihm
obliegt die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchssportes nach den
Grundsätzen der Deutschen Sportjugend. (5) Der Verein gewinnt Übungsleiter und
Kampfrichter im Sportschießen für den Verein sowie Kampfrichter für die
Lösung von Landes- und Bundesaufgaben. (6) Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (8)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind
nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er fördert
die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren
Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen.
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Der
Verein besteht aus:
a)
ordentlichen Mitgliedern b) fördernden Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern.
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(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche
Person werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und einen
schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von
Minderjährigen bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der
gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vereinsvorstand, bei Minderjährigen nach Ablauf einer zweimonatigen
Probezeit. (2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche, volljährige Person
werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm regelmäßig sportlich
zu betätigen. Für die Aufnahme gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Ehrenmitglied
kann auch eine Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist. (4)
Bei Mitgliedsaufnahmen im Verlaufe des Kalenderjahres sind die
Aufnahmegebühr und der jeweils gültige Mitgliedsbeitrag den Aufnahmeanträgen
zu entnehmen.
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(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss,
Austritt oder Tod. (2) Der Ausschluss von Mitgliedern oder fördernden
Mitgliedern des Vereins kann erfolgen: a) bei schwerem Verstoß gegen die
Satzung, b) bei groben unsportlichem Verhalten, c) bei Rückstand der
Beitragszahlung über ein Jahr oder wenn drei Monate nach der zweiten Mahnung
zur Zahlung keine Zahlungsleistung erfolgt ist. (3) Der Ausschluss ist durch
Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die
schriftliche Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied nachweislich
zu übergeben. Gegen den Ausschluss kann vom Mitglied Berufung bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung durch diese
ruht die Mitgliedschaft. (4) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklären und kann erst nach Ablauf einer
Kündigungsfrist von 6 Monaten erfolgen. (5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft
erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
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(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und
sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen, an der
Willensbildung teilzunehmen und ihr Antrags-, Diskussions-, Wahl- und
Stimmrecht entsprechend dieser Satzung auszuüben. (2)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des
Vereins einzuhalten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
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(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von
Beiträgen (Bringepflicht) und zur Erbringung von Arbeitsstunden
verpflichtet. (2) Bei der Aufnahme in den Verein ist
eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Sind mehrere Angehörige eines
Haushaltes Vereinsmitglied, ist die Aufnahmegebühr nur einmal zu zahlen.
Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein minderjährig sind,
zahlen keine Aufnahmegebühr. (3) Die Höhe der Aufnahmegebühren und der
Mitgliedsbeiträge werden jedes Jahr durch die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes für das laufende Kalenderjahr beschlossen. (4) Der
Mitgliedsbeitrag bei Minderjährigen darf höchstens 50 % des Beitrages eines
ordentlichen Mitgliedes je Monat betragen. (5) Jedes volljährige Mitglied
kann seinen Mitgliedsbeitrag folgendermaßen leisten: Entrichtung des
Mitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe
und Ableistung von mindestens 20 Arbeitsstunden je Kalenderjahr (6)
Die Mitgliedsbeiträge können in 2 (zwei) Halbjahresraten, jeweils bis zum
31. Januar und 31. Juli des laufenden Jahres gezahlt werden.
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Die
Organe des Vereins sind: a) der
Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. c) der Geschäftsführer
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(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten, b) einem oder mehreren
Vizepräsidenten, c) dem Schatzmeister, d) der Damenleiterin, e) dem
Seniorenleiter, f) dem Jugendleiter, g) dem Pressesprecher, h) dem
Sportleiter, i) dem Bauleiter, j) dem Waffenmeister.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach den
Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann sich
eine Geschäftsführung bestellen. (3) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt
und ist ihr rechenschaftspflichtig. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes
ist zulässig. Die Nicht- oder Doppelbesetzung von Vorstandsfunktionen ist
durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. In jedem Falle zu besetzen
sind die Funktionen des Präsidenten, mindestens eines Vizepräsidenten und
des Schatzmeisters. (4) Scheiden im Laufe der Wahlperiode
Vorstandsmitglieder aus, kann der Vorstand sie durch Kooptierung neuer
Mitglieder ersetzen. Diese müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur
Bestätigung in ihrem Amt vorgeschlagen werden. (5) Der
Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder
beschlussfähig, darunter müssen der Präsident oder ein Vizepräsident sein.
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung bzw. nicht angenommen. Ungültige Stimmen
und Stimmenthaltungen werden für die Feststellung der Mehrheit nicht
berücksichtigt. (6) Der Verein wird juristisch durch den
Präsidenten oder einen Vizepräsidenten oder den Schatzmeister vertreten, die
jedoch mindestens zu zweit zeichnen müssen. (7) Die Mitgliederversammlung kann einen
Ehrenvorstand, bestehend aus einem Ehrenvorsitzenden und einem
Ehrenstellvertreter wählen. Diese haben Mitspracherecht im Vorstand, jedoch
kein Stimmrecht. Die Schlichtung von Streitfällen ist eine besondere Aufgabe
des Ehrenvorstandes. (8) Der Vorstand berät in der Regel öffentlich. In begründeten Fällen können sie
den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
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(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Vereinsorgan. (2) Die Mitgliederversammlung ist besonders
zuständig für: a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer, c) die Entscheidung von Berufungsfällen zur
Aufnahme oder zum Ausschluss von Mitgliedern, d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, e) Satzungsänderungen, f) die Beschlussfassung über Anträge, g) die Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle
vier Jahre), h) Wahl der zwei Kassenprüfer, i) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen, j) die Genehmigung des jährlichen Finanzplanes, k) die Auflösung des Vereins. (3) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim
Vorstand fordern oder wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für
erforderlich hält.
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§ 11
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal
im Geschäftsjahr am letzten Sonnabend im Januar um 10.00 Uhr im
Vereinsgebäude statt. Der Aushang der Tagesordnung erfolgt spätestens ab dem
ersten Werktag im Monat Januar im Vereinsgebäude. (2) Bei Abweichung von
diesem feststehenden Termin der Mitgliederversammlung oder bei
außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt die Einladung der
Mitglieder in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem Beginn. (3)
Vorschläge für Satzungsänderungen sind spätestens bis zum 15. September des
laufenden Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge auf
Satzungsänderung werden spätestens mit der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung im Vereinsgebäude ausgehängt.
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(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten,
einem Vizepräsidenten
oder dem Schatzmeister geleitet. (2) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Für
Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen werden für die Festlegung der Mehrheit nicht
berücksichtigt.
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(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder,
die volljährig sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, die nicht stimmberechtigt sind, können als Gäste an der
Mitgliederversammlung teilnehmen. (2) Gewählt werden können volljährige,
ordentliche Vereinsmitglieder.
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(1) Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (2) Personen, die sich der
Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese von der
Mitgliederversammlung aberkannt werden. (3)
Die Ernennung oder Aberkennung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
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(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer
von vier Jahren zwei Kassenprüfer. (2) Die Kassenprüfer sind nur der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie dürfen keine andere
Funktion im Verein ausüben. Ihre Wiederwahl ist zulässig. (3) Die
Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Halbjahr rechnerisch und sachlich zu prüfen. (4)
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
Finden Neuwahlen statt, beantragen sie bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
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(1) Zur Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand
eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung
der Sportstätten zu erlassen. Weitere notwendige Ordnungen kann er erlassen. (2)
Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
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(1) Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist
unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Anwesenheit und des
Abstimmungsergebnisses eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. (2)
Die Niederschriften sind vom Präsidenten
bzw. Versammlungsleiter und vom jeweils zu benennenden Schriftführer zu
unterzeichnen.
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Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Neubrandenburg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des
Sports zu verwenden hat.
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Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von
der Mitgliederversammlung am 19.09.1992 beraten und beschlossen. Sie tritt
mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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