Tollense-Schützenzunft Neubrandenburg

von 1700 e.V.

Satzung
(in der vorliegenden Fassung beschlossen am 30.01.2010)

 

   
Home
Geschichte
Vereinsleben
Verwaltung
Satzung
Fotogalerie
Impressum

§ 1 Name, Sitz

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe
§ 9 Vorstand und Ehrenvorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 12  Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  § 13  Stimmrecht und Wählbarkeit
  § 14  Ernennung von Ehrenmitgliedern
  § 15  Kassenprüfer
  § 16  Ordnungen
  § 17  Protokollierung von Beschlüssen
  § 18  Auflösung des Vereins
  § 19  Inkrafttreten
   
  Satzung herunterladen
 

§ 1
Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Tollense-Schützenzunft Neubrandenburg von 1700" e. V. In ihm schließen sich
      Schießsportfreunde aus Neubrandenburg und Umgebung zusammen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neubrandenburg, Bergstraße 31.
(3) Der Verein ist Mitglied des Kreisschützenverbandes, des Landesschützenverbandes von Mecklenburg-Vorpommern e.V.
      und des Deutschen Schützenbundes e.V..
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen und die Traditionen des Schützenwesens. Er organisiert einen regelmäßigen
     Trainings- und Wettkampfbetrieb. Er richtet Pokalwettkämpfe aus.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
     der Abgabenordnung.
(3) Der Verein stellt seinen Mitgliedern, entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten, die notwendigen materiellen
      und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.
(4) Der Verein fördert die massensportliche Betätigung im Sportschießen. Ihm obliegt die Jugendpflege zur
      Förderung des Nachwuchssportes nach den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend.
(5) Der Verein gewinnt Übungsleiter und Kampfrichter im Sportschießen für den Verein sowie Kampfrichter für die Lösung
      von Landes- und Bundesaufgaben.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
      aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch
      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.
      Er fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den seinen
      entsprechen.

nach oben

 

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.

nach oben

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und einen schriftlichen
      Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Minderjährigen bedarf es des schriftlichen Einverständnisses
      der gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand, bei Minderjährigen
      nach Ablauf einer zweimonatigen Probezeit.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche, volljährige Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm regelmäßig
      sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist.
(4) Bei Mitgliedsaufnahmen im Verlaufe des Kalenderjahres sind die Aufnahmegebühr und der jeweils gültige Mitgliedsbeitrag
     den Aufnahmeanträgen zu entnehmen.

nach oben

 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod.
(2) Der Ausschluss von Mitgliedern oder fördernden Mitgliedern des Vereins kann erfolgen:
      a) bei schwerem Verstoß gegen die Satzung,
      b) bei groben unsportlichem Verhalten,
      c) bei Rückstand der Beitragszahlung über ein Jahr oder wenn drei Monate nach der zweiten Mahnung zur Zahlung
          keine Zahlungsleistung erfolgt ist.
(3) Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entschei­dung ist dem Mitglied Gelegenheit
      zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die schriftliche Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied
      nachweislich zu übergeben. Gegen den Ausschluss kann vom Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt
      werden. Bis zur Entscheidung durch diese ruht die Mitgliedschaft.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und kann erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist
      von 6 Monaten erfolgen.
(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

nach oben

 

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und
      sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen, an der Willensbildung teilzunehmen und ihr Antrags-,
      Diskussions-, Wahl- und Stimmrecht entsprechend dieser Satzung auszuüben.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten und alles zu unterlassen,
      wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.

nach oben

 

§ 7
Beiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen (Bringepflicht) und zur Erbringung von Arbeitsstunden verpflichtet.
(2) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Sind mehrere Angehörige eines Haushaltes
      Vereinsmitglied, ist die Aufnahmegebühr nur einmal zu zahlen. Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein
      minderjährig sind, zahlen keine Aufnahmegebühr.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge werden jedes Jahr durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
      des Vorstandes für das laufende Kalenderjahr beschlossen.
(4) Der Mitgliedsbeitrag bei Minderjährigen darf höchstens 50 % des Beitrages eines ordentlichen Mitgliedes je Monat betragen.
(5) Jedes volljährige Mitglied kann seinen Mitgliedsbeitrag folgendermaßen leisten:
      Entrichtung des Mitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und Ableistung von mindestens
      20 Arbeitsstunden je Kalenderjahr(6) Die Mitgliedsbeiträge können in 2 (zwei) Halbjahresraten, jeweils bis zum 31. Januar und
      31. Juli des laufenden Jahres gezahlt werden.

nach oben

 

§ 8
Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
c) der Geschäftsführer

nach oben

 

§ 9
Vorstand und Ehrenvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten,
b) einem oder mehreren Vizepräsidenten,
c) dem Schatzmeister,
d) der Damenleiterin,
e) dem Seniorenleiter,
f) dem Jugendleiter,
g) dem Pressesprecher,
h) dem Sportleiter,
i) dem Bauleiter,
j) dem Waffenmeister.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
      Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsführung bestellen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist
      ihr rechenschaftspflichtig. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Die Nicht- oder Doppelbesetzung von
      Vorstandsfunktionen ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. In jedem Falle zu besetzen sind die Funktionen des
      Präsidenten, mindestens eines Vizepräsidenten und des Schatzmeisters.
(4) Scheiden im Laufe der Wahlperiode Vorstandsmitglieder aus, kann der Vorstand sie durch Kooptierung neuer
      Mitglieder ersetzen. Diese müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung in ihrem Amt vorgeschlagen werden.
(5) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder beschlussfähig, darunter müssen der Präsident
      oder ein Vizepräsident sein. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit
      bedeutet Ablehnung bzw. nicht angenommen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden für die Feststellung der
      Mehrheit nicht berücksichtigt.
(6) Der Verein wird juristisch durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten oder den Schatzmeister vertreten, die jedoch
      mindestens zu zweit zeichnen müssen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorstand, bestehend aus einem Ehrenvorsitzenden und einem Ehrenstellvertreter
      wählen. Diese haben Mitspracherecht im Vorstand, jedoch kein Stimmrecht. Die Schlichtung von Streitfällen
      ist eine besondere Aufgabe des Ehrenvorstandes.
(8) Der Vorstand berät in der Regel öffentlich. In begründeten Fällen können sie den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

nach oben

 

§ 10
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für:
     a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
     b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
     c) die Entscheidung von Berufungsfällen zur Aufnahme oder zum Ausschluss von Mitgliedern,
     d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
     e) Satzungsänderungen,
      f) die Beschlussfassung über Anträge,
     g) die Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre),
     h) Wahl der zwei Kassenprüfer,
     i) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
     j) die Genehmigung des jährlichen Finanzplanes,
     k) die Auflösung des Vereins.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter
     Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand fordern oder wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für
     erforderlich hält.

nach oben

 

§ 11

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Ge­schäftsjahr am letzten Sonnabend im Januar um 10.00 Uhr im
      Vereinsgebäude statt. Der Aushang der Tagesordnung erfolgt spätestens ab dem ersten Werktag im Monat Januar im Vereinsgebäude.
(2) Bei Abweichung von diesem feststehenden Termin der Mitgliederversammlung oder bei außerordentlichen
      Mitgliederversammlungen erfolgt die Einladung der Mitglieder in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem Beginn.
(3) Vorschläge für Satzungsänderungen sind spätestens bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres schriftlich
      beim Vorstand einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung werden spätestens mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
      im Vereinsgebäude ausgehängt.

nach oben

 

§ 12
Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, einem Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
      beschlussfähig.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
      gilt der Beschluss als abgelehnt. Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
      von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden für die Festlegung
      der Mehrheit nicht berücksichtigt.

nach oben

 

§ 13
Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die volljährig sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
      Mitglieder, die nicht stimmberechtigt sind, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(2) Gewählt werden können volljährige, ordentliche Vereinsmitglieder.

nach oben

 

§ 14
Ernennung von Ehrenmitgliedern

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
      des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
(3) Die Ernennung oder Aberkennung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

nach oben

 

§ 15
Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie dürfen keine andere Funktion im Verein
      ausüben. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Halbjahr
      rechnerisch und sachlich zu prüfen.
(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Finden Neuwahlen statt, beantragen sie bei
      ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

nach oben

 

§ 16
Ordnungen

(1) Zur Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur
      Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Weitere notwendige Ordnungen kann er erlassen.
(2) Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder
      beschlossen werden.

nach oben

 

§ 17
Protokollierung von Beschlüssen

(1) Über die Beschlüsse der Organe des Vereins ist unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Anwesenheit und des
      Abstimmungsergebnisses eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.
(2) Die Niederschriften sind vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und vom jeweils zu benennenden Schriftführer
      zu unterzeichnen.

nach oben

 

§ 18
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neubrandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports zu verwenden hat.

 
   

§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 19.09.1992 beraten und beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.